Satzung der Schachfreunde Rot ´71 e. V. in der Fassung vom 18.07.2025
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der am 24.09.1971 gegründete Verein führt den Namen „Schachfreunde Rot ´71.“
Er ist Mitglied des Badischen Schachverbandes sowie des Badischen Sportbundes.
Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in St.Leon-Rot.
(3) Das Geschäftsjahr ist jeweils vom 01.07. bis 30.06. des Folgejahres.
(4) In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden
dabei ausdrücklich mitgemeint.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport). Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung schachsportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeit gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die ntscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
(3) Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Schachverein angehört.
(4) Mitglieder des Vereins sind: a) die aktiven Mitglieder b) die passiven (fördernden) Mitglieder c) die Ehrenmitglieder.
(5) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm-
und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Obergrenze für die Umlagen beträgt maximal das sechsfache eines Mitgliedsbeitrages.
(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(3) Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Schachvereins. Ein Mitglied, das an drei aufeinanderfolgenden Jahren den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat, gilt, sofern es mindestens dreimal in Textform gemahnt wurde, als ausgetreten. Sofern dem Verein keine E-Mail-Adresse bekannt ist, gilt dies für die Schriftform.
(2) Der Austritt kann in Schriftform oder Textform (nur E-Mail ist zulässig) gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt ist nur jeweils zum 30.06. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
(4) Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Schachverein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen a) gemeinschädigenden Verhaltens, b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Anmahnung.
(5) Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: a) Verweis, b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Schachvereins.
(6) Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.
§ 7 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schatzmeister
- Turnierleiter
- Jugendleiter
- Schriftführer
- Pressewart
- maximal zwei Spielleitern und
- maximal zwei Beisitzern.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 11 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 12 Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Schachverein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Schachverein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
§ 13 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorstand.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem verantwortlich für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, e) die Auflösung des Vereins.
§ 15 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Schachvereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung. In jedem Fall erfolgt mindestens eine Veröffentlichung in den Gemeindenachrichten St. Leon-Rot. Ergänzend kann eine elektronische Einladung an durch Mitglieder mitgeteilte E-Mail-Adressen erfolgen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand
beschließt, b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Schatzmeister sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar, bei allen anderen gilt das vollendete 16. Lebensjahr.
(6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. Redaktionelle Änderungen der Satzung dürfen vom Vorstand vorgenommen werden.
(7) Über die Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder in Textform (nur E-Mail ist zugelassen) beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
§ 16 Ausschüsse
(1) Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
§ 17 Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 18 Kassenprüfung
Die Kasse des Schachvereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Schachvereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 19 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
Die Auflösung des Schachvereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Schachvereins schriftlich gefordert wurde. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Auflösung des Schachvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Badischen Schachverband e.V. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Diese Satzung ersetzt mit Eintragung beim Registergericht die vorher gültige
Satzung.
St. Leon-Rot, 18.07.2025